Einführung in die Sozialmedizin
Gesetzliche Grundlagen
Im gegliederten System der Rehabilitation und Teilhabe gibt es verschiedene Rehabilitationsträger mit unterschiedlichen Zuständigkeiten. Die Ziele der Leistungen der jeweiligen Leistungsträger sind im jeweiligen Leistungsgesetz geregelt. Das zentrale Gesetz ist das reformierte Neunte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX), das Regelungen beinhaltet, die für alle Leistungsträger gelten. Die gesetzliche Rentenversicherung ist einer der wichtigsten Träger für "Leistungen zur Teilhabe", um ihre Versicherten dabei zu unterstützen, möglichst dauerhaft am Erwerbsleben teilhaben zu können. Der spezifische Rehabilitationsauftrag ist im Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) geregelt. Es gilt das Prinzip der einheitlichen Risikozuordnung, nach dem jeweils derjenige für die Leistung verantwortlich sein soll, der das finanzielle Risiko ihres Scheiterns trägt und der Grundsatz "Prävention vor Leistungen zur Teilhabe vor Rente". Im Rahmen ihres spezifischen Versorgungsauftrages werden, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, u.a. Leistungen zur medizinischen und beruflichen Teilhabe erbracht. Sie sollen nach § 9 SGB VI den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten vorbeugen, entgegenwirken oder sie überwinden und dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereingliedern. Für die berufliche Rehabilitation wird der Begriff "Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA)" verwendet.
Leistungen zur Teilhabe zielen darauf ab, Erwerbsminderungsrenten (EM-Renten) zu vermeiden. Dementsprechend werden EM-Renten auch nur dann bewilligt, wenn Menschen mit einer verminderten Erwerbsfähigkeit trotz geeigneter Leistungen zur Teilhabe entweder keine Aussicht auf eine berufliche (Wieder-) Eingliederung haben oder sich während einer Leistung (medizinische Rehabilitation oder LTA) herausgestellt hat, dass keine Verbesserungen der verminderten Erwerbsfähigkeit bzw. Minderung der Erwerbsfähigkeit herbeigeführt werden konnten.
Voraussetzungen für "Leistungen zur Teilhabe"
Leistungen zur Teilhabe werden dann von der gesetzlichen Rentenversicherung gewährt, wenn neben den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (§ 11 SGB VI) auch die persönlichen Voraussetzungen (§ 10 SGB VI) erfüllt sind. Unter die persönlichen Voraussetzungen fallen Beeinträchtigungen der Teilhabe am Erwerbsleben. Hierunter fallen unter Einbezug der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit (ICF) Schwierigkeiten, die das Erwerbsleben betreffen und deren Ursache auf Teilhabestörungen beruht, die aus einer Behinderung oder Krankheit resultieren. Leistungen zur Teilhabe, sei es eine medizinische Rehabilitation oder eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, zielen darauf ab, sich mit den Folgen einer Behinderung oder Krankheit sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen von Aktivität und Teilhabe generell und in Bezug auf das Erwerbsleben auseinanderzusetzen. Ihr Ziel ist, die Erwerbsfähigkeit zu erhalten bzw. wiederherzustellen.
Die medizinische Rehabilitation steht in der Regel vor Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, um krankheitsbedingte Funktions- und Teilhabestörungen bei chronischen körperlichen und psychischen Erkrankungen, nach akuten Erkrankungen, Operationen oder Unfallverletzungen, die die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit zu beinträchtigen drohen oder bereits beinträchtigen, zu reduzieren beziehungsweise den Gesundheitszustand zu verbessern.
Reicht eine medizinische Rehabilitation für die (Wieder-)Eingliederung in den Arbeitsprozess nicht aus, muss geprüft werden, ob Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für die dauerhafte Eingliederung in den Beruf in Frage kommen, um die zuletzt ausgeübte Tätigkeit oder zumindest Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausüben zu können.
Persönliche Voraussetzungen (§ 10 SGB VI)
Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, wenn
- deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und
- bei denen voraussichtlich
- bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann,
- bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann,
- bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- der bisherige Arbeitsplatz erhalten werden kann oder
- ein anderer in Aussicht stehender Arbeitsplatz erlangt werden kann, wenn die Erhaltung des bisherigen Arbeitsplatzes nach Feststellung des Trägers der Rentenversicherung nicht möglich ist.
Eine Leistung zur Teilhabe kann also dementsprechend gewährt werden, wenn
- Rehabilitationsbedarf vorliegt,
- eine positive Rehabilitationsprognose besteht sowie
- Rehabilitationsfähigkeit gegeben ist.
Rehabilitationsbedarf liegt vor, wenn krankheitsbedingte Funktions- und Teilhabestörungen die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit zu beinträchtigen drohen oder bereits beinträchtigen. In dieser Situation ist von einer bedrohten oder gar bereits geminderten Erwerbsfähigkeit auszugehen.
Eine positive Rehabilitationsprognose ist eine sozialmedizinisch begründete Wahrscheinlichkeitsaussage > 50 Prozent für den Erfolg der Erreichbarkeit von Rehabilitationszielen einer Teilhabeleistung. Im Kontext der Rentenversicherung bedeutet es, dass die Teilhabeleistung bei bedrohter oder gar bereits geminderter Erwerbsfähigkeit diese erhält, verbessert beziehungsweise wiederherstellt.
Rehabilitationsfähigkeit ist dann gegeben, wenn beim Versicherten trotz der vorliegenden Funktions- und Teilhabestörungen eine ausreichende körperliche und psychische Belastbarkeit und Motivation bzw. Motivierbarkeit für die aktive Teilnahme an einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben gegeben ist.
Klassifikationen und Beurteilungsinstrumente
Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD)
ICD ist die Abkürzung für Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems) der Weltgesundheitsorganisation (WHO). Sie widmet sich der Verschlüsselung von Diagnosen, Symptomen, abnormen Laborbefunden, Verletzungen, Vergiftungen, äußeren Ursachen von Morbidität und Mortalität sowie weiteren Faktoren, die den Gesundheitszustand beeinflussen. Darüber hinaus wird sie als Grundlage für eine vergleichende Todesursachenstatistik genutzt. Das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) erstellt im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) die deutsche Ausgabe (German Modification-GM) und gibt die aktuelle ICD-GM-Version in Buchform bzw. zum Download aus dem Internet heraus. Wesentlich für die notwendige Evaluation der ICD-11 für einen möglichen Einsatz in Deutschland sind das Vorliegen einer deutschen Übersetzung der ICD-11 sowie die Erstellung einer Überleitung zwischen ICD-10-GM und ICD-11. Erste Vorarbeiten in Bezug auf die Übersetzung wurden bereits in Angriff genommen, sich anschließen werden Phasen der Validierung der Übersetzung. Die Arbeiten zur Erstellung einer Überleitungstabelle als Basis für weitergehende Analysen in den jeweiligen Anwendungsbereichen in Arbeit. Der notwendige Evaluationsprozess und eine mögliche Einführung der ICD-11 in Deutschland wird mehrere Jahre in Anspruch nehmen.
Diese und weiterführende Informationen zur ICD finden Sie:
- in DRV-Schriften Band 81: Sozialmedizinisches Glossar der Deutschen Rentenversicherung (Ausgabe Dezember 2021) sowie
- auf der Internetseite des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zur Verfügung (https://www.bfarm.de).
Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit (ICF)
ICF ist die Abkürzung für International Classification of Functioning, Disability and Health (Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit), die im Jahr 2001 von der WHO verabschiedet wurde. Mit der ICF wird eine gemeinsame Ausdrucksweise für die Beschreibung der Funktionsfähigkeit geschaffen, die die Kommunikation zwischen Fachkräften im Gesundheits- und Sozialwesen optimieren und dadurch die Funktionsfähigkeit von Menschen mit Beeinträchtigungen verbessern soll. Neben der Zustandsbeschreibung der Funktionsfähigkeit eines Menschen in Form einer Kodierung können zusätzlich sowohl mögliche Barrieren, die die Leistung oder Teilhabe erschweren oder unmöglich machen, als auch Förderfaktoren, die die Leistung oder Teilhabe trotz erheblicher gesundheitlicher Beeinträchtigungen wiederherstellen oder unterstützen, standardisiert dokumentiert werden.
Die ICF besteht aus verschiedenen Hauptkomponenten:
- Körperfunktionen
- Körperstrukturen
- Aktivitäten und Teilhabe sowie
- Kontextfaktoren (unterteilt in Umweltfaktoren sowie personbezogene Faktoren)
Abbildung: Wechselwirkungen zwischen den Komponenten der ICF
Quelle: https://www.dimdi.de/static/de/klassifikationen/icf/icfhtml2005/zusatz-02-vor-einfuehrung.htm
Für die personbezogenen Faktoren gibt es bisher keine international einheitliche Klassifikation, sie können im ICF-Kodiersystem der WHO nicht verschlüsselt werden. Ursächlich hierfür sind die weltweit großen soziokulturellen Unterschiede. Für den deutschsprachigen Raum steht die Systematik der DGSMP in der überarbeiteten Fassung von 2019 zur Verfügung. Bei der Anwendung der ICF-Schlüssel müssen Sie beachten, dass diese nur vollständig sind, wenn Sie gleichzeitig mindestens ein Beurteilungsmerkmal angeben. Die Beurteilungsmerkmale beschreiben z.B. das Ausmaß einer Schädigung, die Art einer Veränderung oder eine Lokalisation. Standardisierte Verfahren für die Messbarkeit von Beurteilungsmerkmalen werden derzeit von der WHO jedoch nicht zur Verfügung gestellt.
Die ICF wurde bei der Implementierung des Sozialgesetzbuch Neun (SGB IX) einbezogen und der Begriff der Teilhabe in die deutsche Sozialgesetzgebung integriert. Sie kann auf dem Gebiet der Rehabilitation vielfältig genutzt werden und unterstützt beispielsweise bei der Feststellung von Rehabilitationsbedarf, Rehabilitations- und Interventionsplanung oder Evaluation von Leistungen zur Teilhabe. Gleichzeitig fördert sie unter Verwendung des bio-psycho-sozialen Modells der funktionalen Gesundheit nicht nur die Einbeziehung der individuellen Kontextfaktoren in den Prozess der Rehabilitation, sondern auch bei der sozialmedizinischen Beurteilung des Leistungsvermögens.
In der Sozialmedizin sind insbesondere folgende Aspekte bei der Anwendung der ICF zu berücksichtigen:
- Die ICF kann als Verschlüsselungshandbuch von Befunden und Symptomen in Bezug auf die Funktionsfähigkeit genutzt werden, ist jedoch in Abgrenzung zur ICD keine krankheitsspezifische Klassifikation.
- Auf Grundlage der ICF können Assessmentinstrumente für die Beschreibung und Beurteilung der Körperfunktionen und -strukturen sowie der Aktivitäten und Teilhabe entwickelt werden, sie ist jedoch selber kein Assessmentinstrument.
- Die ICF eignet sich zur detaillierten Beschreibung einer Querschnittsaufnahme, mit ihr lassen sich allerdings keine Prognosen zum Krankheitsverlauf treffen.
- Stolpersteine können die ICF-Begrifflichkeiten "Leistung" und "Leistungsfähigkeit" sein. Diese dürfen nicht mit den Begriffen des qualitativen und quantitativen Leistungsvermögens in der sozialmedizinischen Beurteilung verwechselt werden.
Weiterführende Informationen zu den theoretischen Konzepten der ICF und ihrem Stellenwert als gemeinsame Sprachregelung insbesondere im Kontext der sozialmedizinischen Begutachtung sowie diverse Fallbeispiele finden Sie unter dem Kapitel ICF.
Die deutsche Übersetzung der ICF steht auf der Internetseite des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zur Verfügung (http://www.bfarm.de).
Mini-ICF-APP
Die Mini-ICF-APP ist ein Fremdbeurteilungsinstrument für die Erhebung von Fähigkeitsstörungen bei Menschen mit psychischen Erkrankungen. Dieses Kurzinstrument ("Mini") wurde in Anlehnung an die von der WHO verabschiedeten Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit ("ICF") entwickelt und ermöglicht die Erfassung und Qualifizierung von Störungen in den Bereichen Aktivität ("A) und Partizipation ("P)" bei psychischen Störungen ("P"). Die Mini-ICF-APP kann im Rahmen der sozialmedizinischen Begutachtung zur Unterstützung der fähigkeitsorientierten Befundexploration und für eine gegliederte Befunddokumentation genutzt werden.
Es werden insgesamt dreizehn berufliche und alltagsbezogene Fähigkeitsdimensionen berücksichtigt:
- Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben
- Flexibilität und Umstellungsfähigkeit
- Kompetenz- und Wissensanwendung
- Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit
- Proaktivität und Spontanaktivitäten
- Widerstands- und Durchhaltefähigkeit
- Selbstbehauptungsfähigkeit
- Konversation und Kontaktfähigkeit zu Dritten
- Gruppenfähigkeit
- Fähigkeit zu engen dyadischen Beziehungen
- Fähigkeit zur Selbstpflege und Selbstversorgung
- Mobilität und Verkehrsfähigkeit
Eine differenzierte sozialmedizinische Beurteilung von Menschen mit psychischen Erkrankungen ist entscheidend für die weitere Ausrichtung der Therapie und Teilhabeleistungen. Detaillierte Informationen zur Anwendung der Mini-ICF-APP für die Erfassung von Beeinträchtigungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit inklusive eines ausführlichen Praxisbeispiels finden Sie in der Broschüre "Exploration mittels Mini-ICF-APP" der Deutschen Rentenversicherung.
Begriffe in der Sozialmedizin
Übersicht der häufigsten verwendeten Begriffe in der Sozialmedizin im Kontext der sozialmedizinischen Beurteilung für die gesetzliche Rentenversicherung und in Abgrenzung zu anderen Leistungsträgern. Folgende und weitere Begriffe mit ihren Definitionen finden Sie im Sozialmedizinischen Glossar der Deutschen Rentenversicherung.
Allgemeiner Arbeitsmarkt
Der Allgemeine Arbeitsmarkt (auch als 1. Arbeitsmarkt bekannt) ist die Bezeichnung für den Maßstab zur Beurteilung der Erwerbsfähigkeit und umfasst jede nur denkbare übliche Erwerbstätigkeit außerhalb einer beschützenden Einrichtung, für die auf dem Arbeitsmarkt Angebot und Nachfrage besteht, unabhängig von ihrer qualitativen Einordnung. Für die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit ist das zeitliche Leistungsvermögen unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes maßgebliches Entscheidungskriterium, sowohl für alle abhängig Beschäftigten als auch selbstständig Tätige. Der Begriff "allgemein" soll von Sonderbereichen (auch als 2. Arbeitsmarkt bekannt), wie z. B. Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) abgrenzen.
Letzte berufliche Tätigkeit
Die letzte berufliche Tätigkeit ist die Tätigkeit, die vor einer Antragstellung auf Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung zuletzt verrichtet worden ist oder wird. Die sozialmedizinische Beurteilung des Leistungsvermögens im Erwerbsleben beinhaltet Angaben des zeitlichen Umfangs, in dem die letzte berufliche Tätigkeit arbeitstäglich ausgeübt werden kann. Dabei sollen eine tätigkeitsbezogene Berufsbezeichnung und Hinweise auf die Arbeitsbedingungen angegeben werden. Es wird immer die zuletzt ausgeübte Tätigkeit (mit Ausnahme von "Arbeitsgelegenheiten", sog. Ein-Euro-Jobs) angegeben, auch dann, wenn zurzeit keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Dies betrifft beispielsweise Arbeitssuchende, Sozialleistungsempfänger*innen, Hausfrauen/-männer, Versicherte, die eine Rentenleistung wegen Erwerbsminderung erhalten, oder Versicherte, deren zuletzt ausgeübte Tätigkeit mit dem erlernten Beruf nicht übereinstimmt.
Arbeitsunfähigkeit
Die Arbeitsunfähigkeit ist in der AU-Richtlinie des gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) geregelt und ist ein durch Krankheit oder Unfall hervorgerufener regelwidriger Körper- oder Geisteszustand, aufgrund dessen der in der Kranken- oder Unfallversicherung Versicherte seine bisherige Erwerbstätigkeit nicht oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung des Gesundheitszustandes weiter ausüben kann. Arbeitsunfähigkeit liegt auch vor, wenn aufgrund eines bestimmten Krankheitszustandes, der für sich allein noch keine Arbeitsunfähigkeit bedingt, absehbar ist, dass aus der Ausübung der Tätigkeit für die Gesundheit oder Gesundung abträgliche Folgen erwachsen, die Arbeitsunfähigkeit unmittelbar hervorrufen. Auch während einer "stufenweisen Wiedereingliederung" besteht Arbeitsunfähigkeit.
Erwerbsfähigkeit
Erwerbsfähigkeit ist die Fähigkeit eines Versicherten, sich unter Ausnutzung der Arbeitsgelegenheiten, die sich ihm nach seinen Kenntnissen und körperlichen und geistigen Fähigkeiten im ganzen Bereich des wirtschaftlichen Lebens bietet, einen Erwerb zu erzielen (allgemeiner Arbeitsmarkt).
Erwerbsfähigkeit bedeutet im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung (SGB VI) die physische und psychische Leistungsfähigkeit, eine Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes in gewisser Regelmäßigkeit ausüben zu können.
Leistungsvermögen im Erwerbsleben
Das Leistungsvermögen im Erwerbsleben wird in einen qualitativen und einen quantitativen Anteil aufgeschlüsselt.
Das Leistungsvermögen im Erwerbsleben ist für die gesetzliche Rentenversicherung gleichbedeutend mit dem Begriff Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben.
Qualitatives Leistungsvermögen
Das qualitative Leistungsvermögen ist die Zusammenfassung der festgestellten positiven und negativen Fähigkeiten, d. h. der festgestellten Ressourcen im Hinblick auf die noch zumutbare körperliche Arbeitsschwere, Arbeitshaltung und Arbeitsorganisation (positives qualitatives Leistungsvermögen) und der Fähigkeiten, die krankheitsbedingt oder behinderungsbedingt nicht mehr bestehen bzw. wegen der Gefahr einer gesundheitlichen Verschlimmerung nicht mehr zu verwerten sind (negatives qualitatives Leistungsvermögen).
- Arbeitsschwere
Die körperliche Arbeitsschwere bezeichnet bei der sozialmedizinischen Beurteilung des Leistungsvermögens für das Erwerbsleben ausschließlich die körperliche Belastung bei der Ausübung einer Tätigkeit. Die Arbeitsschwere wird u. a. definiert durch den Energieaufwand für die geforderten Verrichtungen und deren Dauer und Häufigkeit. Unterschieden wird nach der REFA-Klassifizierung leichte, leichte bis mittelschwere, mittelschwere und schwere Arbeit.- Als leichte Arbeit werden Tätigkeiten bezeichnet wie Handhaben leichter Werkstücke und Handwerkszeuge, Tragen von weniger als 10 kg, Bedienen leichtgehender Steuerhebel und Kontroller oder ähnlicher mechanisch wirkender Einrichtungen und lang dauerndes Stehen oder ständiges Umhergehen (bei Dauerbelastung). Es können auch bis zu 5 % der Arbeitszeit (oder zweimal pro Stunde) mittelschwere Arbeitsanteile enthalten sein.
- Bei leichter bis mittelschwerer Arbeit ist der Anteil mittelschwerer Arbeit auf höchstens 50 % begrenzt.
- Als mittelschwere Arbeit werden Tätigkeiten bezeichnet wie Handhaben etwa 1 bis 3 kg schwergehender Steuereinrichtungen, unbelastetes Begehen von Treppen und Leitern (bei Dauerbelastung), Heben und Tragen mittelschwerer Lasten in der Ebene von 10 bis 15 kg oder Hantierungen, die den gleichen Kraft- oder Energieaufwand erfordern. Auch leichte Arbeiten mit zusätzlicher Ermüdung durch Haltearbeit mäßigen Grades sowie Arbeiten am Schleifstein, mit Bohrwinden und Handbohrmaschinen werden als mittelschwere Arbeit eingestuft. Es können auch bis zu 5 % der Arbeitszeit (oder zweimal pro Stunde) schwere Arbeitsanteile enthalten sein.
- Als schwere Arbeit werden Tätigkeiten bezeichnet wie Tragen von bis zu 40 kg schweren Lasten in der Ebene oder Steigen unter mittleren Lasten und Handhaben von Werkzeugen (über 3 kg Gewicht), auch von Kraftwerkzeugen mit starker Rückstoßwirkung, Schaufeln, Graben und Hacken.
Tabelle: körperliche Arbeitsschwere nach REFA-Klassifizierung
Quelle: Sozialmedizinisches Glossar der Deutschen Rentenversicherung , DRV-Schriften Band 81, Dezember 2021
- Belastende Körperhaltungen (Haltearbeit, Zwangshaltungen) erhöhen die Arbeitsschwere um eine Stufe.
- Davon abweichende Regelungen sind nur in den vom Arbeitsschutzgesetz festgelegten Fällen, z. B. bei Nachtarbeit aufgrund von Tarifverträgen, bei gefährlichen Arbeiten, in außergewöhnlichen Fällen oder durch Bewilligung bzw. Ermächtigung, möglich.
Weiterführende Informationen
ArbSchG bzw. "Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (ASiG)
- Arbeitshaltung
Der Begriff Arbeitshaltung wird bei der sozialmedizinischen Beurteilung des Leistungsvermögens im Erwerbsleben verwendet und beinhaltet die unterschiedlichen Körperhaltungen Gehen, Stehen und Sitzen, die bei der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit entweder ständig, überwiegend, zeitweise oder gelegentlich eingenommen werden können.
Tabelle: Arbeitshaltung
Erläuterung zur Tabelle: Die Prozentangaben beziehen sich auf den Anteil an der täglichen Arbeitszeit und müssen daher zusammengenommen mindestens 100 % erreichen – unabhängig davon, wie viele Stunden die tägliche Arbeitszeit umfasst.
Quelle:Sozialmedizinisches Glossar der Deutschen Rentenversicherung , DRV-Schriften Band 81, Dezember 2021
Quantitatives Leistungsvermögen
Das quantitative Leistungsvermögen gibt den zeitlichen Umfang an, in dem eine Erwerbstätigkeit unter den festgestellten bzw. beurteilten Bedingungen des qualitativen Leistungsvermögens arbeitstäglich ausgeübt werden kann, d. h. zumutbar ist.
Das quantitative Leistungsvermögen wird in drei Kategorien eingeteilt:
- sechs Stunden und mehr pro Tag
- drei bis unter sechs Stunden pro Tag
- unter drei Stunden pro Tag
Hinweis: Die früheren Kategorien vollschichtig (= übliche ganztägige Arbeitszeit), halb- bis unter vollschichtig (= mindestens die Hälfte der üblichen Arbeitszeit) und zwei Stunden bis unter halbschichtig und aufgehobenes Leistungsvermögen sind nur noch in Fällen zugrunde zu legen, in denen das Leistungsvermögen nach dem bis 31.12.2000 geltenden Recht der §§ 43, 44 SGB VI zu beurteilen ist.
Arbeitsorganisation
Der Begriff der Arbeitsorganisation wird zum einen im Sinne der Ausgestaltung einer betrieblichen Einheit oder Organisation und zum anderen im Sinne der individuellen Fähigkeit zur strukturierten Erledigung von Arbeitsaufgaben verwendet. Hinsichtlich der individuellen Fähigkeit zur Arbeitsorganisation wird diese aber zugleich von den betrieblichen Gegebenheiten im Sinne von Vorgaben oder Freiheitsgraden beeinflusst.
Rehabilitationsbedarf
Rehabilitationsbedarf besteht, wenn bei Vorliegen einer gesundheitlich bedingt drohenden oder bereits manifesten Beeinträchtigung der Teilhabe über die kurative Versorgung hinaus der mehrdimensionale und interdisziplinäre Ansatz der Rehabilitation erforderlich ist, um Beeinträchtigungen der Teilhabe zu vermeiden, zu beseitigen, zu bessern, auszugleichen oder eine Verschlimmerung zu verhüten. Die Feststellung eines Rehabilitationsbedarfs erfolgt im Rahmen der sozialmedizinischen Sachaufklärung trägerunabhängig umfassend unter Berücksichtigung aller sozialmedizinischen Aspekte. Darüber hinaus wird die leistungsrechtliche Zuständigkeit der einzelnen Rehabilitationsträger geprüft und dabei der Rehabilitationsbedarf im trägerspezifischen Sinne festgestellt. Rehabilitationsbedarf ist im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung z. B. dann gegeben, wenn die Erwerbsfähigkeit von Versicherten aus medizinischen Gründen erheblich gefährdet oder gemindert ist (Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen, § 10 SGB VI).
Rehabilitationsprognose
Die Rehabilitationsprognose ist eine sozialmedizinisch begründete Wahrscheinlichkeitsaussage für den Erfolg der Leistung zur Teilhabe im Hinblick auf die Erreichbarkeit des Rehabilitationsziels. Bei der Rehabilitationsprognose sind zu berücksichtigen:
- die Erkrankung, der bisherige Verlauf, das Kompensationspotenzial bzw. die Rückbildungsfähigkeit unter Beachtung und Förderung individueller Ressourcen (Rehabilitationspotenzial einschließlich psychosozialer Faktoren),
- die Verfügbarkeit einer geeigneten Leistung zur Teilhabe und
- der zur Durchführung benötigte Zeitrahmen.
Rehabilitationsfähigkeit
Der Begriff Rehabilitationsfähigkeit bezieht sich auf die somatische und psychische Eignung von Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohter Menschen (z. B. Belastbarkeit, Motivation bzw. Motivierbarkeit) für die Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe.
Rehabilitationsziel
Übergeordnetes Rehabilitationsziel ist die Förderung der Selbstbestimmung und der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft für behinderte und von Behinderung bedrohten Menschen (§ 1 SGB IX Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft).
Trägerspezifische Rehabilitationsziele (gesetzlich vorgegeben) richten sich nach den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Teilen des Sozialgesetzbuches. Beispielsweise ist für die gesetzliche Rentenversicherung das Ziel, den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wieder einzugliedern (§ 9 SGB VI).
Individuelle Rehabilitationsziele sind konkrete Vereinbarungen zwischen Menschen, die an einer Rehabilitation teilnehmen und dem Rehabilitationsteam (Therapieziele), die sich auf das erwartete bzw. erreichbare Rehabilitationsergebnis unter Berücksichtigung der Konstellation des Einzelfalls beziehen.
Erwerbsminderung
Erwerbsminderung ist eine rentenrechtlich relevante Einschränkung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des ab 01.01.2001 geltenden § 43 SGB VI. Danach sind Versicherte teilweise erwerbsgemindert, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die in gleichem Sinne nicht mehr mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig sein können.
Hiervon ist zu unterscheiden der Begriff der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) nach dem SGB VII der gesetzlichen Unfallversicherung (GUV) sowie dem Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG).
Bis zum 31.12.2000 wurde für die Erwerbsminderung der Begriff Erwerbsunfähigkeit verwendet.
Erwerbsunfähigkeit
Der Begriff der Erwerbsunfähigkeit gehört zum Rentenrecht bis 31.12.2000 und wurde mit dem Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (EMReformG) durch den Begriff der Erwerbsminderung ersetzt. Der Begriff Erwerbsunfähigkeit war maßgebend für eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach dem bis 31.12.2000 geltenden Recht gemäß § 44 SGB VI. Erwerbsunfähig sind danach Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder ein Arbeitseinkommen von mehr als 450 Euro (im Jahr 2000: über 630 DM) monatlich zu erzielen oder die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (also zum Beispiel nur in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen [WfbM]) tätig sein können. Ausgenommen von diesem Rentenanspruch sind Versicherte, die eine selbstständige Tätigkeit ausüben. Bestand am 31.12.2000 Anspruch auf eine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, so galt das frühere Recht bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze weiter, solange die für die Bewilligung maßgebenden medizinischen Voraussetzungen weiterhin vorlagen. Seit dem 01.07.2017 gelten die Renten wegen Erwerbsunfähigkeit nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht als Renten wegen voller Erwerbsminderung. Die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ist danach bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze als Rente wegen voller Erwerbsminderung zu leisten, solange Erwerbsunfähigkeit nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht oder volle Erwerbsminderung vorliegt. Dies bedeutet auch, dass die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit nicht mehr automatisch zum Wegfall des Rentenanspruchs führt.
Berufsunfähigkeit
In der gesetzlichen Rentenversicherung kann seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zum 01.01.2001 ein Rentenanspruch aufgrund von Berufsunfähigkeit nur noch von denjenigen Versicherten geltend gemacht werden, die vor dem 02.01.1961 geboren wurden (§ 240 SGB VI – Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit). Der Begriff der Berufsunfähigkeit entspricht dabei im Wesentlichen dem Begriff des bis 31.12.2000 geltenden § 43 Abs. 2 SGB VI. Berufsunfähig sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung ihren bisherigen versicherungspflichtigen Beruf nicht mehr mindestens 6 Stunden täglich ausüben können und die unter Berücksichtigung ihres sozialmedizinisch festgestellten Leistungsvermögens und der Qualität ihres bisherigen Berufs (Berufsschutz) nicht mehr auf eine ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechende zumutbare berufliche Tätigkeit verwiesen werden können. Sie verfügen allerdings noch über eine nur qualitativ eingeschränkte Erwerbsfähigkeit von mindestens 6 Stunden täglich, sodass eine Erwerbsminderung gem. § 43 SGB VI i.d.F. ab 01.01.2001 nicht besteht.
Gehstrecke
Um die Gehfähigkeit zu bewerten, ist es unabdingbar, mittels Anamnese und Befund die mögliche Gehstrecke in der dafür benötigten Zeit mitsamt ggf. vorliegenden Einschränkungen und/oder genutzten Hilfsmitteln zu beschreiben. Dies ist eine der Grundlagen für die juristische Bewertung der Wegefähigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie für die Gehfähigkeit im sozialen Entschädigungsrecht.
Wegefähigkeit
Wegefähigkeit ist ein juristischer Begriff und findet keine Anwendung in der sozialmedizinischen Begutachtung bzw. Beurteilung. Die Wegefähigkeit beschreibt aus juristischer Sicht das Vermögen des Versicherten, eine Arbeitsstelle, auch unter Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel, aufzusuchen. Ein gehbehinderter Versicherter sollte, wenn ihm kein Kraftfahrzeug zur Verfügung steht, ggf. auch unter Verwendung einer Gehhilfe oder anderen Hilfsmitteln eine Wegstrecke von viermal mindestens 500 Meter in einer zumutbaren Zeit (jeweils weniger als 20 Minuten) zurücklegen können.
Umdeutung
Die Umdeutung eines Antrages auf Leistungen zur Teilhabe in einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung ist vor, während und nach einer Leistung zur Teilhabe möglich. Wenn sich bereits bei der Prüfung des Antrags ergibt, dass wegen Art und Schwere der Erkrankung eine Leistung zur Teilhabe nicht erfolgreich sein kann, so gilt der ursprüngliche Antrag auf Leistungen zur Teilhabe als Antrag auf Rente - er wird also "umgedeutet" (vgl.: § 116, Abs. 2, Ziff. 1 SGB VI). Stellt sich während oder nach einer Leistung zur Teilhabe aufgrund einer aktuellen sozialmedizinischen Bewertung heraus, dass doch eine rentenrelevante Erwerbsminderung verblieben ist, ist ebenfalls umzudeuten (vgl.: § 116, Abs. 2, Ziff. 2 SGB VI). Die Versicherten können dieser Umdeutung widersprechen. Möglichkeit der freien Entscheidung besteht für sie aber durch die sogenannte Einschränkung des Dispositionsrechtes dann nicht, wenn sie z. B. nach § 51 SGB V durch ihre Krankenkasse oder nach § 145 SGB III von der Agentur für Arbeit zum Antrag auf Leistungen zur Teilhabe aufgefordert worden sind.