Deutsche Rentenversicherung

Panikstörung

Sozialmedizinische Beurteilung
Stand: 01.12.2024

  

Sozialmedizinische Beurteilung

Die Diagnose einer Panikstörung wird leitliniengerecht und gemäß den diagnosespezifischen gültigen Kriterien gestellt, die Klassifizierung erfolgt mittels ICD-10-Diagnoseschlüssel.

Für die sozialmedizinische Beurteilung einer Panikstörung ist die Anwendung der ICF bzw. Mini-ICF-APP notwendig, um die Funktionsstörungen und die daraus resultierenden Störungen auf der Ebene der Aktivitäten sowie Einschränkungen der (beruflichen) Teilhabe zu klären.

Bereits vorliegende Befunde, die Angaben der begutachteten Person, die erhobenen Befunde inklusive einer detaillierten Erfassung des Tagesablaufes und das in der Untersuchungssituation beobachtete Verhalten sind differenziert zu betrachten und in einer umfassenden Analyse zusammenzufassen. Die Sachaufklärung soll dabei so ausgerichtet sein, dass eine Aussage über das quantitative und qualitative Leistungsvermögen getroffen werden kann.

 

Folgende Aspekte sind bei der sozialmedizinischen Beurteilung im Hinblick auf die Alltagsbewältigung, insbesondere in Bezug auf die Erwerbsfähigkeit, zu berücksichtigen:

  • die Symptomatik
  • der Ausprägungsgrad der Symptomatik,
  • Häufigkeit der Panikattacken
  • die Dauer der Panikattacken
  • inwieweit es sich bereits um eine Chronifizierung handelt
  • Abfrage von erfolgten Behandlungen.

 

Sozialmedizinisch relevant sind bei der Panikstörung vor allem

  • zunehmende Symptomatik
  • chronifizierte Verlaufsform
  • Kombination mit weiteren psychischen oder somatischen Komorbiditäten
  • wiederholte Zeiten von Arbeitsunfähigkeit oder langdauernde Arbeitsunfähigkeit
  • erschwerte Krankheitsbewältigung.


 

Grundlagen der sozialmedizinischen Beurteilung

Hierzu zählen:

  • Diagnosen
  • Beschreibung der Funktionsstörungen und daraus resultierende Beeinträchtigungen der Aktivitäten
  • Verbindung von Querschnitts- und Längsschnittverlauf
  • Ausschöpfung therapeutischer Optionen
  • Krankheitsbewältigung
  • Beschwerdenvalidierung

Nähere Informationen zu den o.g. Punkten erhalten Sie auf der Seite "Leitfaden für die Erstellung eines sozialmedizinischen Gutachtens".


 

Medizinische Rehabilitation

Die Einschätzung von Rehabilitationsbedarf, Rehabilitationsfähigkeit, Rehabilitationsprognose erfolgt unter Berücksichtigung der unter Grundlagen der sozialmedizinischen Beurteilung genannten Punkte. Für die Bewilligung einer psychosomatischen Rehabilitation ist die abgeschlossene fachspezifische Diagnostik sowie eine vorausgegangene störungsspezifische Behandlung Voraussetzung. Rehabilitationsbedarf liegt dann vor, wenn die fachärztliche / psychotherapeutische leitliniengerechte störungsspezifische Behandlung nicht ausreichend und eine multimodale interdisziplinäre gruppenorientierte Behandlung einer medizinischen Rehabilitation (§ 10 SGB VI) erforderlich ist.

Rehabilitationsbedarf

Wenn trotz adäquater ambulanter und gegebenenfalls auch stationärer kurativer Behandlung einer Panikstörung Beeinträchtigungen der Teilhabe im Sinne einer erheblichen Gefährdung oder bereits eingetretenen Minderung der Erwerbsfähigkeit bestehen, sollte die Durchführung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation erwogen werden, um

  • das Leistungsvermögen zu stabilisieren
  • eine Ausweitung und Chronifizierung der psychosozialen Beeinträchtigungen zu vermeiden
  • die Krankheitsbewältigung zu unterstützen.

 

Rehabilitationsbedarf besteht in Abhängigkeit von:

  • Häufigkeit, Dauer und Ausprägung der Panikstörung
  • ggf. vorliegenden somatischen Erkrankungen
  • ggf. vorliegenden komorbiden psychischen Störung
  • der psychosozialen Belastungen.

Rehabilitationsfähigkeit

Die Rehabilitationsfähigkeit ist bei einer Panikstörung in der Regel gegeben, wenn folgende Aspekte erfüllt sind:

  • keine Symptomausprägung der Störung, die die Rehabilitationsleistung stark beeinträchtigt
  • hinreichende psycho-mentale Belastungsfähigkeit
  • keine akute psychotische Symptomatik
  • keine gravierende Suchtmittelproblematik
  • keine stärkeren kognitiven Störungen
  • keine akute Suizidalität
  • keine Fremdgefährdung
  • hinreichende Gruppenfähigkeit
  • ausreichende Motivation zur Teilnahme an der Rehabilitation.

 

An einer Panikstörung erkrankte Menschen mit einem hohen Bedarf an Einzelpsychotherapie, aufgehobener Gruppenfähigkeit, akuter Suizidalität können in einer Rehabilitationseinrichtung nicht hinreichend behandelt werden. In diesem Fall ist die Notwendigkeit einer stationären psychiatrisch-psychotherapeutischen Krankenhausbehandlung zu prüfen.

Rehabilitationsprognose

Die Einschätzung der Rehabilitationsprognose zielt darauf ab, ob durch die medizinische Rehabilitation

  • bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit abgewendet werden kann oder
  • bei bereits eingetretener Minderung der Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation wesentlich gebessert oder wiederhergestellt
  • oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann.

  

Eine positive Rehabilitationsprognose ist gegeben, wenn

  • die Einschätzung besteht, dass die Störungen der Aktivitäten durch die rehabilitative Maßnahme veränderbar sind.
  • trotz der Störungen der Aktivitäten das Rehabilitationsziel (einer positiven Beeinflussung der Erwerbsfähigkeit) der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht werden kann.
  • Kompensationsmöglichkeiten zum Ausgleich der Störung der Teilhabe hinreichend umsetzbar sind.

 
 

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind Teilhabeleistungen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes, beruflichen Anpassung, Berufsvorbereitung, Fort- und Weiterbildung, Ausbildung und Qualifizierung sowie finanzielle Hilfen.

Welche Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Betracht kommt, ist abhängig vom individuellen Unterstützungsbedarf unter Berücksichtigung der Belastbarkeit und der individuellen Einschätzung der begutachteten Person. Um diese einschätzen zu können, bedarf es der Kenntnis der Situation am Arbeitsplatz und der individuellen Anforderungen am Arbeitsplatz.

Werden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erwogen, sollte auf die beruflichen Vorerfahrungen und die persönlichen Ressourcen der Person eingegangen werden.

Dabei ist abzuwägen, ob Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes vorrangig sinnvoller sind als aufwändige Qualifizierungsmaßnahmen. Eine Leistung zur Berufsförderung ist mit einer recht hohen Belastbarkeit verbunden und setzt eine gute psychische Stabilität voraus.

 
 

Leistungsvermögen

Die Beurteilung der Leistungsfähigkeit muss in der Zusammenschau aller Befunde und Informationen unter Berücksichtigung von ICF bzw. Mini-ICF erfolgen. Dies umfasst die konkrete Erfassung der Funktionsstörungen und deren Auswirkungen auf die Aktivitäten sowie die damit verbundenen Einschränkungen in der Teilhabe am Erwerbsleben.

 

Die Panikstörung kann zu quantitativen und / oder qualitativen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit führen. Zu berücksichtigen sind zur Klärung unter anderem folgende Aspekte:

  • Art, Häufigkeit, Schwere, Dauer und Verlauf (Chronifizierungsgrad) der Symptomatik
  • Auslösesituationen
  • Komorbiditäten
  • prämorbide Persönlichkeit
  • (bisher erfolgte adäquate) Behandlungsmaßnahmen und weitere Behandlungsoptionen.

 

Auswirkung der Beeinträchtigung der Aktivitäten auf das Leistungsvermögen

  • Zuletzt ausgeübte Tätigkeit
  • Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
  • Beruf

Desweiteren zählen dazu:

  • Qualitatives Leistungsvermögen
  • Quantitatives Leistungsvermögen
  • Voraussichtliche Dauer der Leistungseinschränkung

Nähere Informationen zu den o. g. Punkten erhalten Sie auf der Seite "Leitfaden für die Erstellung eines sozialmedizinischen Gutachtens".